Stichworte: |
Dienstpflicht - Verhalten im Notfall |
zul. bearbeitet: |
Frau Dr. Hellmuth 09.11.2017 |
Grundlagen: |
Schulgesetz |
Im Fall eines Feueralarms – oder einer Übung, die einmal im Schuljahr stattfindet und über das Bulletin angekündigt wird – gilt Folgendes:
Alle Personen im Schulgebäude, auch Lehrkräfte ohne Unterricht, müssen das Gebäude verlassen!
Die unterrichtende Lehrkraft gibt bei Ertönen des Alarms an, über welches Treppenhaus die Schule zu verlassen ist. Die Fenster im Unterrichtsraum werden geschlossen. Alle Materialien bleiben im Raum liegen. Eine Jacke darf – schnell – übergeworfen werden. Die Schüler*innen verlassen umgehend den Raum. Die Lehrkraft geht als letzte aus dem Raum, schließt die Tür, schließt aber nicht ab. Die letzte Lehrkraft, die aus dem Haus geht, zieht ggf. die Fluchttür hinter sich zu, ohne sie abzuschließen.
Die Klassen und Kurse, die in den Seitenflügeln Unterricht haben, verlassen das Gebäude über die Feuertreppe am Ende des Ganges. Sie begeben sich zur rückwärtigen Wand des Schulhofes. Dort überprüft die unterrichtende Lehrkraft die Anwesenheit.
Die Klassen und Kurse, die im Mitteltrakt Unterricht haben, verlassen das Gebäude über die Mitteltreppen. Sie gehen auf die Straße und begeben sich auf die gegenüberliegende Straßenseite. Dort überprüft die unterrichtende Lehrkraft die Anwesenheit.
Im Zweifel wird der Weg gewählt, der näher bzw. weniger voll erscheint.
Die aufsichtführende Lehrkraft in der Aula und auf den Gängen sorgt dafür, dass alle Schüler*innen sofort über den kürzesten Weg nach unten und draußen gehen. Sie gehen selbst als letzte hinunter.
