Lehrerhandbuch: Informationen zur Sekundarstufe I

Stichworte:

Versetzung - Zeugnisse - MSA 

zul. bearbeitet: 

Frau Dr. Hellmuth 29.10.2016

Grundlagen: 

Schulgesetz; SEK I-VO

 

In der folgenden Zusammenstellung sind einige wesentliche Inhalte und Neuerungen der Sek I - Verordnung zusammengestellt. Diese Aufzählung ist weder vollständig noch ein offizielles Dokument und ersetzt nicht das eigene Lesen der Verordnung.

TEIL I              Allgemeine Bemerkungen

Kap. 1 Grundsätze

  • die Schule kann Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler abschließen §2 (1)
  • zur Elternmitarbeit bestehen erweiterte Möglichkeiten (Projekt-, AG-und Hausaufgabenbetreuung, Teilnahme an Schülerfahrten) §2 (2)
  • Erstellung von Bildungsplänen in Klasse 7

Kap. 2 Aufnahme

  • Höchstgrenze in Klasse 7 sind 32 Schüler*innen §5 (7)
  • Probejahr in Klasse 7 ist bestanden, wenn die Versetzungsregeln erfüllt sind §7

Kap. 3 Unterricht

  • Wahlpflichtkurswechsel ist nur zum Ende des 1. HJ auf Antrag an die Klassenkonferenz möglich §11 (3)

Kap. 4 Förderung

  • spezielle Fördermaßnahmen für sonderpädagogischen Förderbedarf, LSR und Schüler*innen nicht deutscher Herkunftssprachen werden geregelt
  • Bei besonderer Leistungsfähigkeit für einzelne Fächer können Schüler*innen in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen; der weitere Bildungsweg bleibt davon unberührt. §18 (3)
  • Überspringen von Klassen, auch Klasse 10 bei Teilnahme an der Abschlussprüfung, ist weiterhin möglich §18 (2)

Kap. 5 LEK & Zeugnisse

  • Es werden schriftliche, mündliche und sonstige Leistungen unterschieden. §19 (2)
  • Anlage 4 regelt Anzahl und Dauer der Klassenarbeiten in De, Ma, FS und WP §19 (3); schriftliche Leistungen in diesen Fächern gehen etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein §20 (4)
  • Kurzkontrollen sollen mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden; Anzahl und Umfang beschließt FK im Rahmen der GK §19 (4)
  • Vergleichsarbeiten in De, Ma, 1. FS sind durch weitere Verwaltungsvorschriften geregelt.
  • Zensurenskala regelt Schulgesetz. §58 Abs. 3
  • Die Zeugnisnote im zweiten Schulhalbjahr wird aus den Leistungen des gesamten Schuljahres gebildet. §20 (5)
  • Arbeits- und Sozialverhalten wird am JLG auf einem Beiblatt zum Schuljahresende zum Zeugnis nach vorgegebenem Muster beurteilt. §21 (8)
  • Auf genehmigten Zertifikaten können außerschulisch erworbene Kompetenzen als Ergänzung zum Zeugnis ausgewiesen werden. §21 (9)

Kap. 6 Versetzung, Nachprüfungen

  • Zeigt sich insbesondere anhand des Halbjahreszeugnisses, dass die Versetzung gefährdet ist, ist nach Schulgesetz §59 (2) ein Bildungsplan schriftlich festzulegen und zu überprüfen; bei Versäumnis dieser Maßnahme entsteht kein Rechtsanspruch auf Versetzung. §31 (8)
  • Am Ende der Klasse 9 oder 10 kann ein Antrag auf freiwillige Wiederholung zur Erlangung eines höheren Abschlusses, z.B. Berechtigung für Besuch GO gestellt werden. §23 (1)
  • Eine Nachprüfung ist höchstens einmal im Verlauf der Sek I in einem Fach mit mangelhaften Leistungen möglich. §24 (1)
  • Nachprüfungen finden vor Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres statt. §24 (3)
  • Schulartwechsel nur bis zum Beginn der Klasse 10 möglich §25 (2)
  • Beurlaubung in Klasse 10 ist für das ganze Jahr oder einige Monate möglich. Kann der MSA deshalb nicht abgelegtwerden, wird der / die Schüler*in probeweise in die Oberstufe versetzt. Diese Versetzung wird bei Bestehen des 1. Semesters rechtskräftig.

 

TEIL II             Schulartbezogene Regelungen

Kap. 2 Gymnasium

  • Versetzung bei mindesten 4 oder höchstens 1x5
  • bei höchstens 2x5 Ausgleich mit mindestens 2x3 oder bei 1x6 mit mindestens 2x2
  • falls 1x5 in De, Ma, FS (Kernfächer) ebenfalls Ausgleich aus diesen Fächern-falls 2x5 oder 6 in De, Ma, FS ist Versetzung ausgeschlossen §31 (2)

 

TEIL III             Abschlüsse und Berechtigungen

Siehe Abschnitt „Mittlerer Schulabschluss“ (Kap. 2.8)

 

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