1.3 Umgang mit Entschuldigungen in der Sekundarstufe I
Stichworte: |
Fehlzeiten - Klassenleiter |
zul. bearbeitet: |
Frau Dr. Hellmuth 29.10.2016 |
Zitat aus den Ausführungsvorschriften Schulpflicht Nr. 7, Absatz 1 und 2
- Kann die Schülerin oder der Schüler wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die in Ziffer 4 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen.
- Bei der Rückkehr in die Schule hat die Schülerin oder der Schüler eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer ihres oder seines Fernbleibens sowie der Grund dafür (z.B. Krankheit) ergibt.
1.3.1 Verfahren Sek I
Für die Sekundarstufe I erfolgt die Erfassung der fehlenden Schülerinnen und Schüler durch die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in jeder Unterrichtsstunde im Klassenbuch. Dies gilt auch für den Teilungsunterricht und Wahlpflichtkurse. Dies kann über WebUntis oder auf herkömmliche Art stattfinden. Mit dem ersten Tag haben die Erziehungsberechtigten die Abwesenheit unter der Email-Adresse krank@jlgym-berlin.de kund zu tun. Spätestens am dritten Tag nach der Abwesenheit hat eine schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorzuliegen Hierfür bitte ausschließlich den Vordruck verwenden, der auf der Homepage hinterlegt ist. Die Entschuldigungen werden nicht mehr von der Klassenleitung entgegengenommen, sondern werden in den roten Briefkasten eingeworfen und zentral weiterbearbeitet. Entschuldigungen, die erst nach drei Werktagen eingereicht werden, gelten als zu spät eingereicht und werden nicht mehr berücksichtigt. Die Schülerschaft wird regelmäßig durch ihre Klassenleitung über die registrierten Fehlzeiten und Verspätungen informiert.
